Erleichterung der Elternarbeit: Elternvertretungen dürfen Kontaktdaten von Eltern bekommen

Immer wieder kämpfen Elternvertretungen damit, an Kontaktdaten von Erziehungsberechtigten zu kommen, um beispielsweise Einladungen zu Elternabenden zu versenden. Mancherorts geben Schulleitungen aus Gründen des Datenschutzes keine Kontaktdaten heraus und so wird die Arbeit der Elternvertreter:innen erschwert. Nun hat der Landeselternrat den Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen Herrn Lehmkemper nach seiner rechtlichen Einschätzung gefragt. Dieser hat uns folgendes geantwortet:

 „Die Erziehungsberechtigten wirken als Teil der verantwortlichen Schule u. a. durch Klassenelternschaften und den Schulelternrat in der Schule mit (§ 88 Nds. Schulgesetz). Sie unterstützen daher den Bildungsauftrag der Schule und helfen dabei, Schülerinnen und Schüler zu fördern, zu erziehen sowie die Schulqualität weiterzuentwickeln.

 Daher darf eine Schule Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) Erziehungsberechtigter von Schülerinnen und Schülern einer Klasse an Vorsitzende der Klassenelternschaft und deren Stellvertretung(en) gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1-4 Nds. Schulgesetz offenlegen, damit diese die Erziehungsberechtigten einer Klasse zu Elternabenden einladen können. Diese Datenverarbeitung ist erforderlich, weil dadurch eine direkte und von der Schule unabhängige Kommunikation zwischen den Erziehungsberechtigten an den Elternabenden ermöglicht wird.“

 Dies ist äquivalent für die Kontaktdaten der Vorsitzenden/Stellvertretung der Klassenelternschaften für den Schulelternrat anzuwenden. Weiterhin gilt, dass Daten von Eltern, die der Weitergabe von Kontaktdaten nach Maßgabe von Artikel 21 der Datenschutzgrundverordnung widersprochen haben, nicht übermittelt werden dürfen.

 Das Kultusministerium hat sich der rechtlichen Einschätzung angeschlossen. Der Landeselternrat hofft, dass das die künftige Arbeit etwas erleichtert!